ARAG & Landessportbund NRW informieren: Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung

Lärm auf dem Sportplatz – Was gilt rechtlich?

Der Deutsche Bundestag hat die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV, auch „SALVO“ genannt) zugunsten des Sports angepasst. Grund dafür ist die hohe gesellschaftliche Bedeutung des Sports. Konflikte entstehen meist nicht durch die Anlagen selbst, sondern durch das Heranrücken von Wohngebieten. Laut Gesetzgeber ist die Belastung für die Nachbarschaft im Rahmen der zulässigen Dezibelwerte zumutbar. Umsiedlungen sollen vermieden werden, da Sportstätten zentral liegen und für Kinder und Jugendliche leicht erreichbar sein müssen.

Gerichte bewerten Sportlärm individuell:

Subjektiver Eindruck reicht nicht: Die reine Wahrnehmung von Lautstärke genügt rechtlich nicht als Bewertungsgrundlage.

Typische Lärmquellen:

    • Fußballplätze: Lärm entsteht selten beim Training, sondern vor allem bei Meisterschafts- und Freundschaftsspielen am Wochenende – primär durch Anfeuerungen oder Proteste der Zuschauer.

    • Tennisplätze: Das gleichmäßige Geräusch aufschlagender Bälle wirkt auf manche Anwohner störend.

    • Skateranlagen: Das kontinuierliche Rollgeräusch der Räder sorgt häufiger für Konflikte.

    • Messung ist Pflicht: Ob Lärm zumutbar und gesetzeskonform ist, muss im Einzelfall immer durch eine genaue Messung ermittelt werden.

Auseinandersetzungen und Grenzen

Besonders im ländlichen Raum nehmen Konflikte zu, wenn städtische Zuzügler völlige Ruhe erwarten. Lärm aus der Dorfgemeinschaft gehört jedoch zum normalen Leben dazu.

Klare Grenzen setzen die Behörden allerdings bei:

  • Pyrotechnik

  • Exzessivem Lärm, der über normales Rufen, Klatschen oder Anfeuern mit Trommeln hinausgeht

Eingeschränkte Ruhezeiten bestehen weiterhin.

Aktualisierung der Verordnung (Stand: 2022)

Seit der Überarbeitung am 1. Januar 2022 wurden die zurechenbaren Geräusche bei bestimmungsgemäßer Nutzung angepasst. Durch die Streichung der Formulierung „durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen“ in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV dürfen die Immissionsrichtwerte an bis zu 18 Tagen im Jahr (seltene Ereignisse) um bis zu 10 dBüberschritten werden.

Geltende Richtwerte außerhalb von Gebäuden (Regelbetrieb):

GebietstypMorgensTagesbetriebNachts
Gewerbegebiete60 dB65 dB50 dB
Urbane Gebiete58 dB63 dB45 dB
Kern-, Dorf- & Mischgebiete55 dB60 dB45 dB
Allgemeine Wohngebiete50 dB55 dB40 dB
Reine Wohngebiete45 dB50 dB35 dB
Kurgebiete, Krankenhäuser & Pflegeheime45 dB (tagsüber)45 dB (tagsüber)35 dB

Orientierungswert: 60 dB entsprechen der Lautstärke eines Rasenmähers in zehn Metern Entfernung. Eine gesundheitliche Gefährdung nimmt die Medizin erst ab 65 dB an.

Sonn- und Feiertagsruhe

Feste Ruhezeiten wurden weitgehend gelockert. An Sonn- und Feiertagen gelten Schutzzeiten zwischen 20:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie von 13:00 bis 15:00 Uhr. Die Sportanlage darf in dieser Zeit zwar genutzt werden, es gelten jedoch deutlich strengere Lärmobergrenzen. Laute Musik oder Ähnliches sind in diesen Zeitfenstern nicht gestattet.

Tipps für Anwohner: Baulicher und praktischer Lärmschutz

  • Hecken & Lärmschutzwände: Hecken dienen nur als Sichtschutz, bieten aber keinen Schallschutz. Lärmschutzwände direkt am Ballspielplatz bergen das Risiko, dass prallende Bälle zusätzlichen Lärm oder Schäden verursachen.

  • Nutzung der Wohnräume anpassen: Anwohner können sensible Räume (wie Schlaf- oder Ruheräume) auf die vom Sportplatz abgewandte Gebäudeseite verlegen.

  • Gemeindliche Bauplanung: Kommunen verweigern Baugenehmigungen neben Sportplätzen zunehmend, wenn Lärmkonflikte absehbar sind. Bauherren sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein Sportplatz bei Widerstand verlegt wird.

  • Vorab-Prüfung bei Bauvorhaben: Vor dem Bau sollten Sie die Geräuschkulisse an Spieltagen selbst testen und mit dem Architekten eine Grundrissplanung abstimmen, die Wohnbereiche aus der Schallrichtung dreht.

  • Ältere Sportanlagen: Befand sich der Sportplatz ursprünglich im Außenbereich und wurde erst später durch Bebauung umschlossen, ist ein rechtliches Vorgehen für Anwohner meist besonders schwierig.

Eine Information der ARAG Vereinsversicherung.